Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

VbF

§ 9 Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-1 (1) und (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-3 (3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-5 (5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.

...

§ 8 § 12