Gesetze / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VbF§ 9 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 14.10.2004 – 21 A 2222/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-1 (1) und (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-3 (3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFV%201980/9#abs-5 (5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
...